AGB

Geltung
Die Leistungen der VSL Vertriebs-Service-Leinetal GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Angebote
1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben geltend in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen geltend für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 bis 20 Prozent.

Anlieferung
1. Falls nichts anderes vereinbart, ist das Verteilgut frühestens 20 Werktage und spätestens 3 Werktage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Bei zu früher Anlieferung werden Lagerkosten von 1,- € /pro Tag und Palette in Rechnung gestellt.
2. Wird der Zustelltermin insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, kann eine ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages nicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Logistikkosten, die zur Termineinhaltung anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung
1. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an erreichbare Privathaushalte, unter Berücksichtigung der Zustellhemmnisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht.
2. Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot ausgeschlossen sind (z.B. Amtsblätter, Zeitungen mit redaktionellem Teil etc.). Ist ein Gebäude mit Innenbriefkästen verschlossen, wird dieses Gebäude bei der Zustellung nicht bedient, wenn nach einem für die Bewohner zumutbaren klingeln, der Zugang nicht gewährt wird. In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf generell nicht erlaubt ist, wird zum Schutze des Auftraggebers diese Gebäude/Gebäudeanlagen von der Zustellung zunächst ausgeschlossen; soweit jedoch mit der jeweiligen Hausverwaltung abgestimmt, kann stattdessen auch eine angemessene Menge von Exemplaren an einem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
3. Von der Zustellung sind grundsätzlich ausgeschlossen: Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankhäuser, Kleingärten sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Weiterhin bleiben Gebiete von der Zustellung ausgeschlossen, die die Sicherheit unserer Zusteller gefährden.
4. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten geltend besondere, jeweils im Einzelfall abzustimmende Vereinbarungen.
5. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, Subunternehmer/Kooperationspartner einzusetzen, haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.
6. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Zustellung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Zustellung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurück verlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. Etwaig entstehende Entsorgungskosten werden gesondert zwischen den Vertragsparteien geregelt.
7. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von 3 Werktagen eine Nachzustellung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Zustellung.
8. Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zu zustellenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat das Zustellunternehmen das Recht, zu dem es erstmalig Kenntnis vom Inhalt oder Umfang der zu zustellenden Prospekte erhält, die Zustellung unverzüglich abzulehnen, insbesondere, wenn es sich um Werbemittel mit religiösem oder politischem Inhalt handelt. Genauso verhält es sich bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Zustellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von 3 Werktagen zu seinen Lasten abzuholen.

Gewährleistung
1. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. der Zustellunternehmer haftet nicht für die Substanz der Warenproben. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
2. Eine Belieferung größer/gleich 90 % der erreichbaren Haushalte, unter Berücksichtigung der unter Punkt Durchführung genannten Ziffern 1 bis 8, in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages.
3. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von 3 Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Verteilung.

Beanstandungen
1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Name des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen und können nur bis zum nächsten turnusmäßigen Verteiltermin berücksichtigt werden, da dann eine Überprüfung durch das Verteilunternehmen nicht mehr möglich ist. Beanstandungen werden schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen. Erfolgt keine rechtzeitige oder nicht formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
2. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachverteilung durch Fristablauf entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht verteilt wurde, und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.
3. Bei begründeten Beanstandungen, die das Verteilunternehmen zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben. Dasselbe gilt, wenn sich aus Haushaltsbefragungen ergibt, dass nachweislich mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsquote nicht verteilt wurde.
4. Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens – gegen uns, unsere leitenden Angestellten sowie Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
5. Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Zustellleistungen in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Zustellleistung des Zustellunternehmens größer/gleich 90 % ist, können die hierfür dem Zustellunternehmen entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6. Ereignisse höherer Gewalt und von uns nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen, z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen uns – auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben. Im Falle einer Behinderung können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurück treten. Das recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei uns oder bei einem Subunternehmer/Kooperationspartner eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch uns begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
7. In den Fällen der Ziffer 6 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von uns bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Verteilauftrages fällig.
2. Bei Zielüberschreitung ist das Verteilunternehmen berechtigt, 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
3. Wechsel werden nicht, Schecks zur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Verteilunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Verteilunternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann das Verteilunternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
6. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.

Kündigungsfristen
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

Schlussbestimmungen
1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.